Hilfeformen

Wichtig sind uns vor allem die speziellen Herangehensweisen, die die Möglichkeiten und Grenzen des individuellen behinderten Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ausschöpfen.


Eingliederungshilfen

nach §§ 53, 54 SGB XII

Für  Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung ist je nach Förderschwerpunkt die Hilfe angelegt als:

  • heilpädagogische Leistung für noch nicht eingeschulter Kinder;
  • außerschulische, schulunterstützende Hilfe zur angemessenen Schulbildung;
  • Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.


Was uns wichtig ist - Ziele in der Einzelfallhilfe

  • Förderung der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik und der sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten;
  • gestützte und nonverbale Kommunikation;
  • symptombezogene unterstützende Maßnahmen zur Entwicklung der Selbständigkeit;
  • Förderung von lebenspraktischen Tätigkeiten;
  • Kontakt zu Gleichaltrigen;
  • Aufbau eines gesunden Selbstvertrauens;
  • Unterstützung bei der Suche nach geeigneten individuellen Therapien und deren Weiterführung;
  • Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrern und Therapeuten.



Ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen

nach §§ 30,31 und 35 SGB VIII


Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschließung der familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen, die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung des jungen Menschen und die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz und -verantwortung als Angebote im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung.


§30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Diese Hilfeform unterstützt das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung seines sozialen Umfeldes. Weiterhin soll die Verselbständigung gefördert werden unter Erhalt des Lebensbezuges zur Familie.


§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe


Die Unterstützung ist in diesem Falle auf die gesamte Familie ausgerichtet. Sie erhält Betreuung und Begleitung in den Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie bei der Lösung von Konflikten und Krisen. Weiterer Bestandteil sind Hilfestellungen im Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Hauptziel ist die Hilfe zur Selbsthilfe.


§ 35 Intensive sozialpäddagogische Einzelbetreuung

Die individuellen Bedürfnisse von Jugendlichen stehen hier im Vordergrund. die intensive Unterstützung ist ausgerichtet auf die soziale Integration und eine eigenverantwortliche Lebensführung.


Die Hilfeformen nach §§ 30, 35 bieten wir insbesondere auch für autistische Kinder und Jugendliche an, für die keine Förderung nach §§ 53, 54 SGB XII möglich ist.



                                               Betreutes Einzelwohnen  (BEW)

nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX


Die Maßnahme richtet sich an erwachsenen Menschen mit einer geistigen, körperlichen und /oder mehrfachen Behinderung, die noch in der elterlichen Wohnung leben, deren Umzug in eine eigene Wohnung oder andere elternunabhängige Wohnform jedoch mittelfristig geplant ist.


Ziele der Maßnahmen können sein:

  • Förderung der Selbständigkeit;
  • Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung;
  • Hilfe beim Erwerb oder Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich;
  • Gestaltung sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des unmittelbaren Lebens- und Arbeitsbereiches;
  • Ermöglichung der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Hilfe bei der Gestaltung freier Zeit und der Entwicklung von Zukunftsperspektiven;
  • Hilfe bei Kommunikation und Orientierung;
  • Unterstützung der emotionalen und psychischen Entwicklung;
  • Gesundheitsförderung und - erhaltung;
  • Entwicklung einer angemessenen Tagestruktur, Integration in das Arbeitsleben, Erlangung eines Beschäftigungsplatzes.


Die Schwerpunktsetzung, Intensität und Dauer der Maßnahme orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Kompetenzen der/des Einzelnen. Die Form der Hilfe kann von Information und Assistenz bis zu intensiver Förderung, umfassender Hilfestellung und stellvertretender Ausführung reichen.