Ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen nach §§ 30,31 und 35 SGBVIII Im
Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschließung der
familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen, die Förderung der
individuellen und sozialen Entwicklung des jungen Menschen und die
Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz und -verantwortung als
Angebote im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung. §30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Diese
Hilfeform unterstützt das Kind oder den Jugendlichen bei der
Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung seines
sozialen Umfeldes. Weiterhin soll die Verselbständigung gefördert
werden unter Erhalt des Lebensbezuges zur Familie.
|